Opferbaumer

     Musikanten   

            seit  1976


An alle Mitglieder und Freunde der
Opferbaumer Musikanten 1976 e.V.


Einladung zur Mitgliederversammlung
hiermit laden wir Sie recht herzlich zu unserer Mitgliederversammlung am Dienstag,
den 11. Februar 2025, um 19.30 Uhr im Pfarrheim in Opferbaum ein.
Tagesordnung:
1. Begrüßung mit Totenehrung
2. Bericht des 1. Vorsitzenden
3. Kassenbericht
4. Bericht der Kassenprüfer mit Antrag auf Entlastung
5. Bericht des Dirigenten
6. Vorstellung der Neufassung der Vereinssatzung
7. Beschluss über die neue Satzung
8. Vorstellung der Neufassung der Geschäftsordnung des Vereinsvorstandes
9. Beschluss über die Geschäftsordnung
10. Bestellung eines Wahlausschusses
11. Neuwahlen: - 3 Vorsitzende/Teamleiter
- Schriftführer
- 3 Beisitzer
- Kassenprüfer
12. Bericht der Jugendvorstandschaft
13. Ausblick 2025
14. Wünsche und Anträge
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Über Ihre zahlreiche Teilnahme
freut sich die Vorstandschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Wagner, 1. Vorsitzender




SATZUNG des Vereins
Opferbaumer Musikanten 1976 e. V.

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der Verein führt den Namen „Opferbaumer Musikanten 1976 e. V.“
II. Der Verein hat seinen Sitz in 97241 Opferbaum, Gemeinde Bergtheim,
und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Würzburg eingetragen.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
IV. Anzuerkennender Gerichtsstand ist Würzburg.

§ 2
Vereinszweck
I. Zweck des Vereins ist das Erlernen von Musik, vor allem die Förderung im
Jugendbereich, sowie die Pflege kulturellen Musikgutes.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-
liche Zwecke.
III. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur
Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Auslagen. Vereinsmitglieder haben nur
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den
Verein entstanden sind. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von
einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

§ 3
Fachverbände
Der Verein ist Mitglied im Nordbayerischen Musikbund und der verschiedenen
Fachverbände. Die von den Organen dieser Verbände im Rahmen ihrer Befugnis
erlassenen Beschlüsse werden anerkannt.

§ 4
Mitgliedschaft
I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
II. Der Verein hat:
a) volljährige Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder.
III. Die Mitgliedschft ist schriftlich zu beantragen.
Sie kann durch den Vorstand (§ 10) in begründeten Fällen abgelehnt
werden. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschft hat innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht,
die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet
endgültig.
IV. Außer dem musizierenden Kind/Jugendlichen hat mindestens ein
Elternteil der Familie die Mitgliedschaft zu erwerben. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift ihrer
gesetzlichen Vertreter.

§ 5
Pflichten der Mitglieder
I. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinssatzung, die Geschäftsordnung
sowie die satzungsmäßigen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten,
das Ansehen und die Ehre des Vereins zu fördern und sich aller
Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, den Verein zu schädigen.
II. Es ist die Pflicht der Mitglieder an den Mitgliederversammlungen, soweit
irgendwie möglich, teilzunehmen.
III. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
IV. Die Beitragshöhe und die -fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Beitragsfestsetzungen sind als Tagesordnungspunkt in der
Mitgliederversammlung zu behandeln.
V. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 6
Rechte der Mitglieder
I. Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
II. Alle Mitglieder ab 14 Jahre haben in allen Versammlungen des Vereins
Sitz und Stimme. Ihnen steht das aktive Wahlrecht zu. Das passive
Wahlrecht steht nur erwachsenen Mitgliedern zu.
III. Sie können sachliche Anträge stellen und verlangen, dass hierüber abgestimmt wird.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die aktive Mitgliedschaft endet durch:
a. Tod
b. Kündigung
c. Ausschluss
II. Die Kündigung ist, soweit der Vorstand nicht Ausnahmen zulässt, nur zum
Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung muss schriftlich dem
Verein gegenüber erklärt werden.
III. Der Ausschluss kann erfolgen wegen:
a. Satzungsverstoß
b. Nichtbefolgen der Weisungen und Anordnungen des Vorstandes
c. Vereinsschädigendes Verhalten
d. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages, wenn der Beitragsrückstand
einen längeren Zeitraum als 1 Jahr umfasst.
IV. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als
bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse
versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste
Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die
Mitgliedschaft.
V. Fällige Beiträge sind zu entrichten und können auf dem Rechtsweg
beigetrieben werden
VI. Das sich im Besitz eines ausscheidenden Mitglieds befindliche
Vereinsvermögen ist zurückzugeben. Das Mitglied hat keinen Anspruch
auf Vereinsvermögen.

§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 9
Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung findet jährlich grundsätzlich in der ersten
Hälfte des Jahres statt. Sie ist durch ein Mitglied des Vorstands
einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter
Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
II. Die Einberufung jeder Mitgliederversammlung muss mindestens zwei
Wochen vorher mit den Punkten der Tagesordnung durch Anschlag an
der Vereinstafel bekanntgemacht werden.
III. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen,
sind bis eine Woche vor der Versammlung bei einem Mitglied des
Vorstands schriftlich einzureichen. Diese Anträge sind in der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben und über die Aufnahme in der
Tagesordnung abzustimmen. Über die Zulassung später eingehender
Anträge und über deren Beschlussfassung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt über die
Punkte der Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit soweit in der
Satzung nichts Anderes bestimmt ist. Die Abstimmung erfolgt durch
einfaches Hochheben der Hand. Zu Satzungsänderungen ist eine
Mehrheit von dreiviertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
IV. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Jahresbericht des Vorstands
b. Finanzbericht der Kassenverwaltung
c. Prüfungsbericht der Kassenprüfer bzw. des Steuerberaters
d. Entlastung des Vorstands
e. Die in der Satzung und der Geschäftsordnung vorgesehenen
Wahlen
f. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der
Geschäftsordnung
V. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
den Ablauf der Versammlung im Wesentlichen wiedergibt. Beschlüsse
sind in der Niederschrift im Wortlaut aufzunehmen. Die Niederschrift ist
von einem der Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 10
Der Vorstand
I. Der „Vorstand“ im Sinne des §26 BGB sind bis zu drei gleichberechtigte
Vorsitzende.
II. Jeder Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt und vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
III. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur
Wahl der Nachfolger im Amt. Abwesende Mitglieder dürfen nur gewählt
werden, wenn ihre schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
IV. Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung des Vereinsgeschäfts nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die in
der Geschäftsordnung geregelten Aufgaben.
V. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor dem Ende seiner Amtsperiode
aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von
Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

§ 11
Wahlvorgang
I. Zur Durchführung von Wahlen ist von der Mitgliederversammlung ein
Wahlausschuss einzusetzen, der aus einem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern besteht.
II. Die Wahlvorschläge können von den Stimmberechtigten schriftlich oder
mündlich eingebracht werden. Vor der Abstimmung sind die Genannten
zu befragen, ob sie kandidieren.
III. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist die offene Abstimmung möglich,
sofern kein Stimmberechtigter einen Einwand erhebt. Bei mehreren
Kandidaten muss die Absftimmung geheim vorgenommen werden.
IV. Als gewählt gilt, wer mehr als 50 % der Stimmen der bei der Wahl
anwesenden Stimmberech􀆟gten auf sich vereinigt. Erreicht keiner der
Kandidaten diese absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen
den Bewerbern statt, die beim ersten Wahlgang die höchste und
zweithöchste Stimmenzahl auf sich vereinigen konnten. In der Stichwahl
entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
Nach der Abstimmung ist der Gewählte zu befragen, ob er die Wahl
annimmt. Bei der Ablehnung der Wahl ist der gesamte Wahlvorgang zu
wiederholen.
V. Alle Wahlen sind gemäß dem Ablauf zu protokollieren und dem Protokoll
der Mitgliederversammlung bei zuheften.

§ 12
Geschäftsordnung
I. Die Aufrechterhaltung und Durchführung eines ordentlichen
Geschäftsbetriebes wird in der von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Geschäftsordnung geregelt.
II. Die Geschäftsordnung ist für jedes Vereinsmitglied bindend. Sie ist nicht
Bestandteil dieser Satzung.
III. Zur Entlastung des Vorstands können Mitglieder mit der Erledigung bestimmter Aufgaben betraut werden.

§ 13
Einnahmen aus Veranstaltungen
Einnahmen aus Veranstaltungen sind ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben der musikalischen Erziehung der Jugendlichen und zur Aufrechterhaltung des Musikbetriebes zu verwenden.

§ 14
Auflösung des Vereins
I. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck
einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des
Vereins anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einladung zur
erneuten Mitgliederversammlung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen.
II. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
III. Die Liquidation erfolgt durch den zum Zeitpunkt der Auflösung
amtierenden Vorstand.
IV. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks (§ 2 der Satzung) fällt das Vermögen einem oder
mehreren Vereinen in Opferbaum nach Beschluss der
Mitgliederversammlung zu und ist nur für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden.



Geschäftsordnung für den Verein der Opferbaumer Musikanten 1976 e.V.

Aufgrund des § 12 der Satzung vom erlässt der Verein der „Opferbaumer
Musikanten 1976 e.V.“ folgende Geschäftsordnung (GO_OM):

§ 1 Die Vorstandschaft: (§ 10 Abs. 1 der Satzung)
I. Der Vorstand soll einmal im Monat zusammentreffen und wird von
einem Vorstandsmitglied einberufen. Der Vorstand leitet den Verein
nach den Richtlinien der Satzung und GO und vollzieht die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung (MV).
II. Jeder Vorsitzende (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) ist gleichberechtigt
und vertritt den Verein nach außen. Einer dieser Vorsitzenden ist für die
Korrespondenz zu den Behörden und überörtlichen Verbänden
verantwortlich. Diese Personalie wird in der Mitgliederversammlung
festgelegt und zugestimmt. Ein Wechsel im Jahreszyklus wird
bekanntgegeben.
III. Bei Verträgen und Anschaffungen über 1000,00 Euro sind zwei
Vorstandsmitglieder verantwortlich.
IV. Es sollen Teams für die Vereinsführung verantwortlich sein, die
untereinander zusammenarbeiten. Die Tätigkeitsbereiche sind in der
Anlage im Einzelnen definiert.
V. In der MV werden mindestens 6 Beisitzer für jeweils 2 Jahre bestellt.
VI. Die Teams teilen sich ihre Aufgaben untereinander selbst auf.

§ 2 Jugend- und Musikantenvertreter:
I. Die Musikkapelle wählt aus ihren Reihen 2 Musiker, die die Belange der
Aktiven vertreten. Sie können auch als Beisitzer mit anderen Aufgaben
betraut werden.
II. Alle aktiven Mitglieder in den Kapellen sind verpflichtet an den
festgesetzten Musikproben teilzunehmen und pünktlich zu erscheinen.

§ 3 Einführung nach Neuwahlen
Im Vorstand sind die neu gewählten Mitglieder innerhalb von 4 Wochen nach
der Wahl in der ersten Sitzung in ihr Amt einzuweisen. Auch die Vorgänger sind
zu dieser Sitzung zu laden.

§ 4 Beitragsregelung
I. Die Höhe der Beiträge setzt die MV fest (§ 5 Abs. 3 der Satzung). Die
Beiträge werden jährlich eingezogen, falls die MV nichts Anderes
festlegt. Bei neu hinzu gekommen Mitgliedern im Laufe des Jahres wird
der Beitrag bis zum Ende des Jahres erhoben.
II. Der Mitgliedsbeitrag wird erhoben von
a. Erwachsenen
b. Kindern und Jugendlichen

§ 5 Ehrungen
I. Langjährige und verdiente Mitglieder werden vom Verein geehrt.
II. Die Form und der Umfang der Ehrungen werden anlassbezogen in der
festgelegt.
III. Es sollen Ehrungen für folgende Mitgliedschaften erfolgen:
a. 15-jährige;
b. 25-jährige;
c. 40-jährige;
d. 50-jährige.
IV. Für besondere Verdienste können weitere Ehrungen ausgesprochen
werden.

§ 6 Kassenprüfung
I. Für die Kassenprüfung werden 2 Mitglieder gewählt. Die Wahl findet im
2-Jahres-Turnus in den Jahren mit geraden Endzahlen statt.
II. Die Kassenprüfer bestimmen selbst ihren Sprecher. Sie nehmen einmal
im Jahr nach Abschluss des Geschäftsjahres und vor der

Mitgliederversammlung die Kassenprüfung vor. Dies kann auch im
Einvernehmen mit dem Steuerbüro sein.
III. Bei der Übergabe der Kasse an einen Nachfolger hat mind. ein
Kassenprüfer anwesend zu sein.
Opferbaum,
Unterschrift von Mitglieder in der Mitgliederversammlung: